Einheitlichkeit oder Pluralismus des Rechts? Zur „Wiederentdeckung" des Gewohnheitsrechts in der VR China
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Abstract
Ist die Rede von unterschiedlichen Rechtssystemen in China, so denken wir gleich an den aus dem Prinzip „Ein Land, zwei Systeme“ resultierenden Pluralismus in Greater China, die vornehmlich kolonial vermittelte Koexistenz von britischem, portugiesischem und - im weitesten Rahmen - taiwanischem Recht mit dem Recht der VR China. An zweiter Stelle mag man an eine Art von Pluralisierung denken, wie sie aus der zentral- oder gesamtstaatlichen Gesetzgebung einerseits und der Rechtssetzung auf Provinzebene andererseits resultiert. Eine andere Art rechtsnormativer Vielfalt tritt uns vor Augen, wenn wir eine berühmte Rechtsquellenregel lesen, die zuerst im schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907 formuliert wurde, dann leicht abgewandelt vom ZGB-Entwurf von 1911 aufgegriffen und in dessen Nachfolge von den Nanjinger Rechtsreformern im Jahr 1929 an den Anfang des ZGB der Republik China gestellt wurde. Dort lesen wir: „Ist ein bürgerlichrechtlicher Fall vom Gesetz nicht geregelt, so ist die Gewohnheit maßgeblich“, sofern die betreffende Gewohnheit „der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten nicht zuwiderläuft“ (§§ 1,2) (Bünger 1934:101).
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